Der Fahrdienst Uber erlitt vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht eine herbe Niederlage, kündigt aber Beschwerde an.
Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) berichtet von einem «brisanten Urteil» für Uber, denn das Zürcher Sozialversicherungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass zwischen dem Unternehmen und seinen Fahrern ein Anstellungsverhältnis bestehe. Damit ist der amerikanische Fahrdienst verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Uber meint, sie seien keine Taxi-Zentrale
Schon 2019 hat die Unfallversicherung Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in mehreren Fällen Uber-Fahrer als unselbständig Erwerbende eingestuft, woraufhin sie forderte, dass Uber oder eine Tochtergesellschaft für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4,3 Millionen Franken sowie Verzugszinsen von knapp 1 Million Franken zahlen müsse.
Dagegen wehrte sich der Fahrdienst: Er betreibe „keine eigentliche Taxizentrale mit angestellten Fahrerinnen und Fahrern. Die Uber-App erlaube es als Software einfach, dass sich zwei Personen finden – ein Fahrgast und ein Fahrer“.
Uber vertritt die Ansicht, dass derjenige, der einen Auftrag annehme, dabei selbständig erwerbend sei, zumal die Fahrerinnen und Fahrer sich etwa die Arbeitszeiten frei einteilen und Transporte auch einfach ablehnen können. Wie jeder Selbständige tragen sie ein Unternehmensrisiko, indem sie für Fahrzeuge, Smartphone und Bewilligungen selber aufkommen müssten.
Gericht: Faktisches Weisungsrecht
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich räumt in seinen Urteilen zwar ein, dass verschiedene Punkte auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten, wie z.B. die „Flexibilität bei der Arbeitszeit, doch spreche die Mehrheit der Gesichtspunkte „eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit“. So bestehe insbesondere zwischen Uber und den Fahrern ein klares Unterordnungsverhältnis, wie es charakteristisch für ein Angestelltenverhältnis sei.
Auch wenn Uber viele Vorgaben als bloße „Empfehlung“ umschreibe, wären diese letztendlich doch Weisungen. So könne ein Fahrer zwar vom Fahrpreis des Unternehmens abweichen, allerdings nur zu seinen eigenen Lasten nach unten, was das Gericht als „faktisches Weisungsrecht“ sieht.
Fahrer ohne Unternehmerrisiko
Das Gericht sieht auch die Punkte, die für eine Unselbständigkeit der Fahrerinnen und Fahrer sprechen, „absolut im Vordergrund“ bezüglich des Unternehmerrisikos. Denn sie bemühen sich um ihre Fahrgäste nicht selbst, sondern bekommen diese durch die Uber-App angeboten. „Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der Uber-Fahrer auf“, so das Urteil, denn es würde letztlich eine Uber-Fahrt gebucht, keine Fahrt mit einem speziellen Fahrer.
Uber kündigt Beschwerde an
Die Urteile, die einzig das Jahr 2014 betreffen, sind noch nicht rechtskräftig und so wird Uber beim Bundesgericht Beschwerde einreichen, wie das Unternehmen gegenüber Keystone-SDA mitteilte.
Es heisst in einer Erklärung, dass für die Fahrerinnen und Fahrer in der Schweiz keinerlei Arbeitspflichten bestehen würden und dass die überwiegende Mehrheit von ihnen unabhängig bleiben wolle. Zudem lasse das Gericht ausser Acht, „dass Uber seit 2014 zahlreiche Änderungen vorgenommen hat, um die Entscheidungsfreiheit und Autonomie der unabhängigen Fahrer, die die App nutzen, weiter zu stärken“. Unabhängig vom juristischen Verfahren kündigt der Fahrdienst an, dass er Gespräche mit allen Beteiligten suche, um «die Plattformarbeit in der Schweiz grundsätzlich zu verbessern».
Die Gewerkschaft Unia ruft derweil Uber dazu auf, die juristischen Verfahren einzustellen und seine Arbeitnehmenden ordentlich anzustellen, da sie angesichts der Urteile „de facto schwarz beschäftigt“ seien, schreibt Unia in einer Mitteilung.